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Wohnungen für besonders hilfebedürftige Menschen endlich besser geschützt

Am 29.11.2018 hat der Bundestag eine Gesetzesänderung beschlossen, die Menschen im Betreuten Wohnen künftig mehr Schutz und Sicherheit vor Wohnungskündigung bietet. Die Initiative für die nun erfolgreiche Änderung des Mieterschutzes im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes ging unter anderem von der gemeinnützigen Organisation PROWO e.V. und der Plattform welobby.co aus und wurde u.a. vom Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin unterstützt.

Der Bundestag hat die Gesetzesänderung beschlossen: damit haben Menschen in Trägerwohnungen die gleichen sozialen Schutzbestimmungen wie alle anderen Mieter

In Folge der Gesetzesänderung unterliegen Wohnungen, die soziale Organisationen für die Betreuung besonders hilfebedürftiger Menschen anmieten, nun künftig dem Wohnraummietrecht. Ein großer Erfolg. Denn jetzt gelten für Menschen, die in diesen sogenannten Trägerwohnungen betreut werden, die gleichen sozialen Schutzbestimmungen nach BGB wie für andere Mieter. Künftig können diese Mietverhältnisse beispielsweise nur bei erheblichen Pflichtverletzungen wie z.B. Zahlungsverzug beendet werden.

Dazu Dr. Gabriele Schlimper, Geschäftsführerin des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin: „Wir sind erleichtert, dass dieser unhaltbare Zustand nun endlich beendet wird und die Menschen im Betreuten Wohnen mietrechtlich nicht mehr schlechter gestellt sind als der Rest der Bevölkerung. Denn gerade die Menschen, die dort wohnen, wie ältere Menschen, Menschen mit Erkrankungen und Beeinträchtigungen und wohnungslose Menschen brauchen unsere Unterstützung.“

Mit dem Beschluss folgte der Bundestag einer Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz.

Der Ausschuss hatte sich dafür ausgesprochen, in § 578 BGB einen dritten Absatz einzuführen. Damit sollte sichergestellt werden, dass Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts auch auf Verträge mit anerkannten sozialen Organisationen der Wohlfahrtspflege Anwendung finden, die ihre Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen überlassen.

Denn bis zur Gesetzesänderung galt aufgrund einer Feinheit des Deutschen Mietrechts für soziale Organisationen automatisch das Gewerbemietrecht. Soziale Organisationen handeln als juristische Personen und konnten demnach Wohnungen nicht zu Wohnzwecken anmieten. Ohne eine vereinbarte Laufzeit konnte der abgeschlossene Vertrag bislang unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen jederzeit vom Vermieter gekündigt werden. Besonders in der letzten Zeit waren Trägerwohnungen auf dieser Grundlage kurzfristig gekündigt worden, denn die Möglichkeit einer Mietsteigerung im Fall einer Neuvermietung ist für Vermieter lukrativ. Die Folge war, dass die betreuten Menschen ausziehen mussten. Neue Wohnungen für die Betreuung hilfebedürftiger Menschen konnten kaum noch gefunden werden.

Wohnen ist ein existenzielles Grundbedürfnis.

Mit der Versorgung ihrer Klientel mit angemessenem Wohnraum in Trägerwohnungen leisten soziale Organisationen einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ermöglichen dadurch eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung.

In Berlin leben aktuell rund 10.000 hilfebedürftige Menschen im sogenannten Betreuten Wohnen, d.h. sie werden in von gemeinnützigen sozialen Organisationen angemieteten Wohnungen unterstützt und begleitet. Zu den Klientinnen und Klienten gehören Pflegebedürftige, Menschen mit psychischen Erkrankungen, Frauen mit Gewalterfahrung, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche und wohnungslose Menschen.

8 Kommentare zu “Wohnungen für besonders hilfebedürftige Menschen endlich besser geschützt”

  1. Joachim Hussing |

    Diese Information über Unterkünfte für bedürftige Menschen ist interessant. Meine Tante ist aufgrund ihres hohen Alters gerade jetzt besonders bedürftig nach einer Wohnung. Ich helfe ihr bei der Suche nach einer Seniorenwohnung, damit sie eine für ihre Bedürfnisse geeignete Wohnung bekommt. https://www.seniorenresidenzen.co.at/

  2. Betroffener |

    Ich finde es auch angebracht,jedoch wird das in der Praxis kaum Anwendung finden,da auch soziale Träger aus Kostengründen zu gesetzeswidrigen Ersatzhandlungen neigen,um den Rechtsweg zu umgehen ,da sie ohnehin staatlich /behördliche Deckung erhalten.Und zivlrechtliche Forderungen gegenüber sozialen Trägern sind ja ein langwieriger Prozess auf Kosten gesundheitlicher und finanziell benachteiligter Menschen.

    1. Irena Welslau |

      Vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir können Ihrer Einschätzung jedoch nicht folgen. Einem sozialen Träger (und damit natürlich auch dem UNIONHILFSWERK) geht es darum, benachteiligte Menschen zu unterstützen, nicht darum, sie auszuschließen. Dementsprechend leisten Träger damit, dass sie ihren Klienten Wohnraum zur Verfügung stellen, einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Inklusion und ermöglichen eine selbstbestimmte Lebensführung.
      Ihr Redaktionsteam des Wegbegleiter-Blog

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